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1. Rechtsformen (grenzüberschreitend möglich):
AG (Schweiz): CHF 100.000 Mindest- Stammkapital, davon müssen bei Namensaktien mindestens 20%, mindestens jedoch CHF 50.000 einbezahlt sein, bei Inhaberaktien müssen 100% einbezahlt sein. Wird das Kapital von Namensaktien nicht zu 100% einbezahlt, haftet der Gründer im Falle einer Insolvenz 2 Jahre für das nicht einbezahlte Kapital, auch wenn er die Aktien verkauft hat.
Anstelle einer Bargründung ist auch eine Gründung mit Sacheinlagen möglich, dazu benötigt man einen Sacheinlagevertrag, einen Gründungsbericht und eine Bestätigung von einem Wirtschaftsprüfer.
Bei Inhaberaktien wird über die Inhaber- Aktionäre nicht Buch geführt, sie müssen niemandem bekannt sein (lediglich berufsmässige Treuhänder haben schärfere Auflagen). Vor einer einer Generalversammlung oder vor Bezug einer Dividende wird vom Verwaltungsrat von den Aktionären oder ihren Vertretern ein Nachweis gefordert, dass die Aktionäre tatsächlich Besitzer sind (z.B. durch Vorlage der Aktien eventuell samt einer Vollmacht).
Bei Namensaktien führt der Verwaltungsrat über die Aktionäre Buch am Sitz der Gesellschaft (Aktionäre sind nicht im Handelsregister unter www.zefix.ch eingetragen), Aussenstehende (und selbst andere Aktionäre) bekommen keine Information über die Inhaber. Die Übertragung der Aktien erfolgt durch formlosen Vertrag, physische Übergabe der Aktien und eine Erfassung im Aktienbuch. Zum Schutz bestehender Aktionäre kann die Übertragung von Namensaktien in den Statuten erschwert werden.
Es ist möglich, sowohl Namensaktien mit tiefem Nennwert als auch Inhaberaktien mit hohem Nennwert auszugeben, wobei sich das Stimmrecht nach der Anzahl Aktien richtet. Dadurch erhalten die Namenaktien eine stärkere Gewichtung bei der Abstimmung.
Bei einer operativen Muttergesellschaft in Österreich, Niederlande und einigen anderen Staaten können Gewinne einer Kapitalgesellschaft, die in der Schweiz versteuert wurden, aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens an die Mutter ohne Verrechnungssteuer transferiert werden.
GmbH (Schweiz): CHF 20.000 Mindest- Stammkapital, welches zu 100% einbezahlt sein muss. Im Handelsregister können die Eigentümer der Anteile öffentlich eingesehen werden (www.zefix.ch). Werden Anteile treuhändig von einem berufsmässigen Treuhänder gehalten, muss beim Treuhänder ein Dokument über den wirtschaftlich Berechtigten und eine Dokumentation aufliegen.
Personengesellschaften (Schweiz): diese sind einfach zu gründen, ihre Gewinne werden den Eigentümern direkt zugerechnet. Dabei entsteht am Ort des Unternehmens eine beschränkte Steuerpflicht, auch wenn dort kein Wohnsitz vorliegt. Persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften dürfen in der Schweiz nur natürliche Personen sein. Übliche Formen von Personengesellschaften sind:
- Einzelfirma
- Kollektivgesellschaft (alle Gesellschafter haften unbeschränkt, entspricht der "OHG" oder OG in anderen Staaten),
- Kommanditgesellschaft (Komplementär haftet unbeschränkt, Kommanditist nur mit seiner Einlage),
Gewinne von Personengesellschaften sind in der Schweiz Grundlage für Sozialversicherungsabgaben. Allerdings sind Ausnahmen möglich, wenn eine Sozialversicherung in einem anderen Land nachgewiesen werden kann.
Stille Beteiligung: bei der typisch stillen Beteiligung erfolgt eine Beteiliung gegen einen Anteil am Gewinn, bei der atypisch stillen Beteiligung wird der stille Gesellschafter zusätzlich zum Mitunternehmer, übernimmt wirtschaftliches Risiko und hat bestimmte Mitspracherechte. Die grundsätzliche Vertragsfreiheit bietet die Möglichkeit, sich auch nur an bestimmten Geschäften oder Bereichen zu beteiligen. Da die stille Gesellschaft nicht im Handelsregister aufscheint, kann ein Gesellschafter im Hintergrund bleiben. Gemeinsam mit anderen Rechtsformen und DBA- Nutzung bietet die grenzüberschreitende stille Gesellschaft in vielen Staaten attraktive Möglichkeiten der Steuergestaltung.
Österreichische Privatstiftung: eine Privatstiftung funktioniert wie eine Holding: sie kann steuerfrei Dividenden von Tochtergesellschaften vereinnahmen, Verkäufe ausländischer Beteiligungen sind oft steuerfre und für Verkäufe von inländischen Beteiligungen gilt ein ermässigter Satz. Allerdings wird das gewidmete Kapital mit 2,5% besteuert.
Während in der Praxis viele Stiftungen hohe Kosten für die Organe verursachen, ist es möglich, die Statuten so zu gestalten und den Stiftungsrat so zu besetzen, dass nur die Kosten der jährliche Revision anfallen.
In Österreich werden Ausschüttungen an Begünstigte relativ hoch besteuert, verschiedene Doppelbesteuerungsabkommen ermöglichen jedoch eine steuerfreie Ausschüttung an Begünstigte im Ausland. Selten genutzt wird die Möglichkeit, in anderen Ländern eine Zweigniederlassung der Stiftung zu errichten.
2. Gestaltung:
Gründung einer neuen Gesellschaft: dies ist unsere erste Empfehlung: geringere Kosten, rascher Ablauf und die Sicherheit, die Gesellschaft von Anfang an zu kennen. Wenn gewünscht, können wir auch selbst eine Gesellschaft gründen und Ihnen diese danach verkaufen (Dauer: ca. 2 Wochen).
Übernahme einer bestehenden Gesellschaft: erfolgt aus unterschiedlichen Motiven: Fortführung eines Unternehmens, Vermeidung der Einzahlung von Stammkapital, Aussenwirkung des Firmennamens eines bestehenden und eingeführten Unternehmens, weitere Nutzung rechtlicher Vorteile wie Konzessionen oder steuerliche Rulings. Achtung: Nutzung von Verlustvorträgen ist nicht immer zulässig. Ferner bieten einige Treuhänder Gesellschaften an, bei denen sie zwar selbst stets im Verwaltungsrat waren, ein Mandant aber eine Handlungsvollmacht hatte. Wir empfehlen, eine derartige Gesellschaft nur unter der Bedingung zu kaufen, dass der bisherige Verwaltungsrat bestätigt:
- Auflistung aller Personen, die im Management tätig waren oder eine Vollmacht hatten (ausgeschiedene Personen sollten ebenso eine Erklärung zum Stichtag ihres Ausscheidens unterzeichnen)
- Bücher sind aktuell und vollständig
- es gibt keine Steuerprobleme oder Sozialversicherungsprobleme
- es gibt keine offenen Vollmachten, keine offenen Aufträge - insbesondere keine Daueraufträge mit Dienstleistern- und keine Eventualverbindlichkeiten
Ferner sind vor Übernahmen genau zu prüfen, insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass die Firma bisher von einem jener Treuhänder betreut wurde, welcher wir als Betrüger im Nadelstreif bezeichnen:
- vollständige Übergabe aller Aktien und (bei Namensaktien) des Aktienbuchs (bei GmbH: Anteilsbuch), sonst kann nur unter Einhaltung der statutarischen Einberufungsfrist und Formalitäten eine Generalversammlung statt finden, um eine Änderung des Verwaltungsrats durchzusetzen. (Hinweis: wenn ein Treuhänder das Aktienbuch nicht herausgibt, prüfen Sie eine Anzeige wegen Veruntreuung ! Speziell gibt es Treuhänder, die in ihrem Vertrag vorsehen, eine Aktie treuhändisch aufzubewahren, damit sie immer über Beschlüsse informiert sein müssen, aber dann im Kleingedruckten anführen, dass sie diese Aktie nur heraus geben, wenn ihnen eine Entlastung erteilt wird)
- Kündigung aller Verwaltungsratsmandate und Treuhandmandate
- letzter Jahresabschluss, im Original unterschrieben
- aktueller Zwischenabschluss, im Original unterschrieben
Errichtung einer Zweigniederlassung/ Betriebsstätte: hier errichtet eine ausländische Gesellschaft eine Zweigniederlassung in der Schweiz, um einen Teil der Geschäfte in der Schweiz zu besorgen, beispielsweise die Bearbeitung des schweizer Marktes. Oft wird eine Zweigniederlassung mit eigenen Räumen und eigenem qualifizierten Personal auch errichtet, um Geschäfte mit Drittländern (z.B. Deutschland) zu tätigen, denn dabei bieten sich interessante Möglichkeiten, um die Vorteile von DBAs zu nutzen. Eine weitere Anwendung besteht darin, gesellschaftsrechtliche Vorteile eines Staates (z.B. englische Limited) mit steuerlichen Vorteilen eines anderen Staates (z.B. Schweiz) zu verbinden.
Eine Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft in der Schweiz unterliegt gewerberechtlich dem schweizer Recht. Ihre Tätigkeit kann von jener am Hauptsitz der Gesellschaft abweichen.
Während in den Mitgliedsstaaten der EU der Jahresabschluss eines Unternehmens veröffentlicht werden muss, besteht in der Schweiz keine Veröffentlichungspflicht. Lösung: Zweigniederlassung einer schweizer Gesellschaft in einem EU-Land. Rechtsfolge: keine Veröffentlichungspflicht, denn das Ergebnis einer Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft müsste in den meisten EU-Ländern nur veröffentlicht werden, wenn im Land der Hauptniederlassung eine Veröffentlichungspflicht bestünde (z.B. lt UGB § 280a in Österreich).
Outsourcing/ Funktionsverlagerungen: Ausgliederung von Kern- oder Teilprozessen oder Funktionen aus dem Unternehmen an verbundene Unternehmen oder an Dritte. Häufige Gründe sind Nähe bzw. Kontakte zu Kunden oder Lieferanten (Vertriebsfunktionen, Einkauf), spezielles Know How (z.B. Online- Marketing, spezielle Planungen, Werbekonzepte, Entwicklung von Software), niedrige Löhne (z.B. Produktion, SW- Entwicklung) oder rechtliche Aspekte, wenn im Land des Unternehemns bestimmte Aktivitäten nicht, jedoch im Land des Outsourcing- Partners schon genehmigt sind (z.B. Telefonmarketing).
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