Die Eu- Mwst- Richtlinie 2006/112/EC setzt einen verbindlichen Rahmen für die nationalen Gesetze. Unterschiede bestehen durch Varianten bei der Umsetzung, nationale Unterschiede bei der Auslegung, nationale Regelungsspielräume und unterschiedliche Mwst- Sätze.
Die nachfolgende Darstellung erfolgt in Stichworten, es wird empfohlen, geplante Transaktionen mit dem Steuerberater zu besprechen.
Ein Unternehmer in der EU gilt als Unternehmer, wenn er eine UID Nummer hat. Auftraggeber aus anderen Staaten können statt einer UID Nummer eine Unternehmerbescheinigung vorlegen.
Handelt es sich um ein nationales Geschäft in einem anderen Staat, benötigt ein Unternehmen eine nationale Mwst- Nummer in diesem Staat.
Grundsätzliche Regelungen- örtliche Zuständigkeit
- die örtliche Zuständigkeit regelt nicht nur, wo die Besteuerung erfolgt, sondern auch das Rechtssystem, nach dem besteuert wird.
- Lieferungen: die Bewegung der Ware entscheidet, welche Form der Mehrwertsteuer anwendbar ist (grenzüberschreitende oder lokale Lieferung), nicht der Ort des Rechnungsaussteller oder der Ort des Rechnungsempfängers
- Ware bleibt physisch im Land: nationale Lieferung (nationale Mwst- Nummer, auch wenn die Rechnung ins Ausland geht)
- Grenzüberschreitende Lieferung an Unternehmer in Länder ausserhalb der EU: Verrechnung ohne Mwst.
- Grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU:
- Bestimmungslandprinzip für Lieferungen an Unternehmer,
- Bestimmungslandprinzip für Lieferungen an Private im Bereich Versandhandel und neue Fahrzeuge
- Ursprungslandprinzip für übrige Lieferungen an Private
- Dienstleistungen:
- Grenzüberschreitende Dienstleistungen an Unternehmen in der EU:
- Empfängerortprinzip für Lieferungen an Unternehmer, Reverse Charge Klausel!
- Nationale Ausnahmen
- Beförderungsleistungen gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird.
- Dienstleistungen an Privatkunden gelten als am Ort des Unternehmen ausgeführt. "Katalogleistungen" am Wohnsitz des Privatkunden.
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken gelten am Ort des Grundstücks als ausgeführt
Innergemeinschaftliche Lieferung an Unternehmen sowie Verbringen (Lieferung innerhalb des Unternehmens)
- UID Nummer des Lieferanten im Abgangsland und UID Nummer des Empfängers im Bestimmungsland benötigt.
- Nachweis der Prüfung der UID Nummer des Geschäftspartners
- Hinweis „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ oder „Exempt (zero rated) Intra-EC supply“
- Buch- und Belegnachweise (inkl. Versendungsnachweis)
- Zusammenfassende Meldung (Quartal)
- Intrastat Meldungen bei Erreichen der Betragsgrenzen
- Achtung: wenn die benutzte UID Nummer des Abnehmers nicht jene aus dem Bestimmungsland ist, steht laut Urteil des EUGH vom 22.4.2010 (C-536/08 und C-539/08) kein Vorsteuerabzug zu. Im Drittland wird die Ust belastet und erst rückerstattet, wenn die Versteuerung des Erwerbs im Bestimmungsland nachgewiesen wurde.
Reihengeschäfte
- bei mehreren aufeinander folgenden Lieferungen qualifiziert nur eine als innergemeinschaftliche grenzüberschreitende Lieferung, beim Rest handelt es sich um nationale Lieferungen.
Dreiecksgeschäfte:
- Voraussetzungen: 3 Parteien, UID Nummer aus 3 verschiedenen EU- Mitgliedsstaaten, Verweis auf Art 141 Mwst RL.
- Vereinfachung:: A liefert steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an B im Abgangsstaat, Steuerschuld für die Inlandslieferung des B an C wird an C übertragen, die Erwerbe des B gelten als besteuert. B muss Teilnahme in der Steuererklärung deklarieren.
- Manchmal nicht möglich, wenn B im Bestimmungsland C ansässig ist, auch wenn die Ware sich in 3 Staaten bewegt.
Dienstleistungen und Werkleistungen (Reverse Charge)
- Empfängerort- Prinzip, UID- Nummern, Klausel „Reverse Charge“
- Dienstleistungen an Nicht- Unternehmer: Ort des Leistungserbringers. Ausnahme: elektronische Dienstleistungen (Wohnsitz des Empfängers)
- Einige Details der Reverse Charge Abwicklung sind in den EU- Mitgliedsstaaten unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich geht die Steuerschuld auf den Empfänger über, der gleichzeitig die Vorsteuer geltend macht.
- wenn der Empfänger einer Dienstleistung, die er aus dem Ausland bezieht, nicht richtig für die Mehrwertsteuer- Abrechnung registriert ist und die jeweilige Betragsgrenze überschritten wird, ist auf den Wert der importierten Dienstleistung Mehrwertsteuer zu zahlen, ohne die Möglichkeit, diese dann als Vorsteuer geltend zu machen
Werklieferungen
- Ist das Werk zu Transportbeginn fertig gestellt: Besteuerung im Abgangsland als Lieferung
- Produktion, Fertigstellung, wesentliche Montage beim Besteller: Besteuerung im Bestimmungsland. Teilweise unterschiedlicihe nationale Regelungen: entweder Reverse Charge (z.B. Österreich) oder Registrierung für nationale Ust.
- In einigen Staaten sind Bestandteile eines Werks, das im Bestimmungsland fertig gestellt wird, vom Hersteller und nicht vom Besteller zu importieren, sonst entfällt der Vorsteuerabzug.
Produktion in einem EU- Land
- Auftragsproduktion und anschliessende Lieferung an den Empfänger: normale Lieferung
- Lieferungen ab Produktionsstandort können national Mwst- pflichtig (Inlandslieferung) oder innergemeinschaftliche Lieferungen sein.
- Zukauf im Inland bewirkt nationale Lieferung (erfordert of eine nationale Mwst- Nummer), innergemeinschaftlicher Zukauf erfordert UID- Nummer
Versandhandelsregelung (Lieferung an Nicht- Unternehmer)
- Lieferschwelle: Abrechnung im Bestimmungsland, wenn diese Lieferschwelle für das jeweilige Bestimmungsland überschritten wird.
- Erwerbsschwelle: Registrierungspflicht bei Erreichen bestimmter Beträge im innergemeinschaftlichen Einkauf.
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